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BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses ... ]